Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bindungen

1. Die Lieferungen und Angebote der NIBE Systemtechnik GmbH (im Folgenden Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen; seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen gelten auch dann nicht, soweit einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind.

2. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sind nur dann wirksam, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Lieferfähigkeit. An Angebote, die ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind, ist der Verkäufer für die Zeit von 5 Tagen gebunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine längere Bindung vereinbart ist.

2. Der Käufer ist an Bestellungen höchstens bis 4 Wochen von der Abgabe der Bestellung an gebunden. Die Bestellung gilt als vom Verkäufer angenommen, wenn er ihr innerhalb dieser Frist nicht schriftlich widerspricht bzw. die Lieferung ausgeführt hat.

3. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.


§ 3 Preise

1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise gelten vorbehaltlich besonderer abweichender Vereinbarung ab Sitz des Verkäufers, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Anfuhr zum Aufstellungsplatz sowie Abladung und Aufstellung.

3. Soll die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit, jedoch mindestens 3 Monate gebunden. Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen, und zwar auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart war.

4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen.


§ 4 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Skonto-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und auf dem Konto des Verkäufers endgültig gutgeschrieben ist.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach den §§ 288 Abs. 2, 247 Abs. 1 S. 1 BGB als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis zu deren Bewirken weitere Lieferungen zurückzuhalten, nachdem er vorher dem Käufer entsprechende Mitteilung gemacht hat.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder durch den Verkäufer anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Unterzeichnung der schriftlichen Bestellung oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die Lieferung ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpfichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

6. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug beendet, hat der Käufer Anspruch auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder stellt eine wesentliche Pfichtverletzung des Verkäufers dar.

7. Setzt der Käufer dem Verkäufer, nachdem dieser bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

8. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 6 und 7 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von dem Verkäufer zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

9. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

10. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpfichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpfichtungen des Käufers voraus.

11. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspfichten, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

12. Erteilt der Käufer bei Rahmenaufträgen ohne festgesetzte Liefertermine oder -fristen nicht innerhalb von 3 Monaten nach der letzten Lieferung einen neuen Abruf, ist der Verkäufer unbeschadet weiterer ihm zustehender Rechte berechtigt, eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach deren erfolglosem Verstreichen von dem Vertrag zurückzutreten.


§ 6 Transport und Gefahrübergang

1. Versandweg und Versandmittel sind vorbehaltlich besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr, Abladung und Aufstellung, übernommen hat.


§ 7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit der Kaufgegenstand mangelhaft ist, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt. Er hat alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte sich bei der Mangelbeseitigung herausstellen, dass die Ursache für den Mangel dem Verantwortungsbereich des Käufers zuzuordnen ist, trägt der Käufer alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen des Verkäufers.

3. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

4. Die Haftung für alle Mangelschäden und Mangelfolgeschäden, auch diejenigen, die im Rahmen der Nachbesserung entstehen, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Die Beschränkung gilt im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Beschränkung gilt nicht für die Haftung bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit.

5. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

6. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einfüsse.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach Ablieferung der Kaufgegenstände.


§ 8 Schadenersatz

1. Der Verkäufer haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Er haftet ferner bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspfichten, d. h. von Pfichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Käufer vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragstypischer Schaden gilt die Höhe des Kaufpreises, soweit im konkreten Fall keine anderen Anhaltspunkte vorliegen.

2. Die Haftungsbeschränkung gem. Abs. 1 gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen und Körperschäden sowie für Ansprüche gem. den §§ 1, 4 ProdHaftG.

3. Unbeschadet der Haftungsbeschränkung gem. Abs. 1 ist die Haftung des Verkäufers bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist der Verkäufer bis zur Deckungssumme zur Haftung verpfichtet.

4. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach 1 Jahr nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung. Die Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.


§ 9 Eigentumvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer diesem gegenüber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2. Der Kaufgegenstand (im Folgenden Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerrufich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpfichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Käufer auf Verlangen dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich für den Verkäufer.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

6. Der Käufer ist verpfichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpfichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dieses dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab, im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen nur in Höhe des (Mit-)Eigentumsanteils des Verkäufers an der neuen Sache.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

2. Soweit der Käufer Kaufmann ist, ist Celle Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.


§ 11 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für beide Parteien ist Celle.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentumsund Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.